Staatlich gewollte steuerliche Vergünstigungen für Denkmalimmobilien

Staatlich gewollte steuerliche Vergünstigungen für Denkmalimmobilien

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Die privaten Investitionen in zu sanierende Denkmäler sind vom Staat gewünscht und gewollt und bieten gesetzlich geregelte besondere Steuervorteile. In den Einleitungen zu den Denkmalschutzgesetzen der einzelnen Länder weist der Gesetzgeber darauf hin, dass der Staat allein finanziell nicht in der Lage ist, unsere Denkmäler und Kulturgüter zu erhalten. Er ist auf die finanzielle Unterstützung von privatem Kapital angewiesen. Um einen Anreiz für ein Engagement in denkmalgeschützten Immobilien zu bieten, belohnt der Staat als Gegenleistung den Bürger mit erheblichen Steuervorteilen. Es liegt somit eine Symbiose zwischen Staat und Käufer vor, beide Seiten profitieren von der Zusammenarbeit.

Die Unterstützung des privaten Denkmalschutzes mit Steuervorteilen durch den deutschen Fiskus ist dabei nicht in Sondergesetzen oder Verordnungen verankert, sondern im Einkommensteuergesetz selbst geregelt, also in dem Gesetz, das die Pflicht zur Zahlung von Steuern von jedem einzelnen regelt. 

Die Aufnahme der steuerlichen Vergünstigungen für Investitionen in Denkmäler in § 7i und 10f EStG unterstreicht dabei die Wertigkeit, die der Gesetzgeber dieser Steuerförderung einräumt. Anders als bei den früheren Steuervorteilen in Neubauten bei dem sog. „Bauherrenmodell“ sind diese somit gesetzlich verankert und steuerlich ausdrücklich zur Wahrung unseres kulturellen baulichen Erbes gewünscht. 

Finanziell wird der Denkmalschutz in Deutschland dabei auf einmalige Art und Weise als eine der letzten Steueroasen gefördert: alle Investitionen in die Sanierung von Denkmälern können erhöht innerhalb von einer kurzen Zeitspanne von 10 bis 12 Jahren steuerlich abgeschrieben werden. 

Zu unterscheiden ist dabei, ob die sanierte Immobile anschließend als Kapitalanlage vermietet wird oder selbstgenutzt wird, also ob man Kapitalanleger oder Eigennutzer ist.

Wer als Kapitalanleger in Denkmalschutz Immobilien investiert, darf gemäß § 7i EstG die vom Denkmalschutzamt akzeptierten Modernisierungskosten über zwölf Jahre abschreiben, und zwar zu 100 Prozent: Acht Jahre kann er jährlich neun, weitere vier Jahre jeweils sieben Prozent des sogenannten Sanierungskostenanteils steuerlich geltend machen. Darüber hinaus kann auch noch die Abschreibung für die Altbausubstanz in der Steuererklärung berücksichtigt werden. Wurde das Gebäude vor 1925 errichtet, können 2,5% p.a. über 40 Jahre geltend gemacht werden. Wurde das Gebäude nach 1924 erbaut, gelten 2% p.a. über 50 Jahre.

Denkmalschutz Immobilien sind auch für Eigennutzer gemäß § 10 f EStG höchst interessant und bieten die einzige noch verbliebene Möglichkeit auch in diesem Bereich steuerliche Vorteile zu erhalten. Wer selbst ins Baudenkmal einzieht, kann über zehn Jahre jeweils neun Prozent der Sanierungskosten absetzen. In dem Fall gibt es jedoch keine Abschreibung für die Altbausubstanz.

Wichtig an dieser Stelle ist zu wissen, dass die Behandlung von Denkmalschutz Immobilien Ländersache ist. In Nordrhein-Westfalen werden die Einzelheiten im Denkmalschutzgesetz NRW geregelt.

 Grundlegende Voraussetzung für die Anerkennung als Denkmal ist dabei, dass die Immobilien gemäß § 3 DSchG NRW in die von der Unteren Denkmalbehörde geförderte Denkmalliste eingetragen worden ist. Erst nachdem das Objekt die wichtige Einstufung als Denkmal erhalten hat, werden die Kosten, die im Zusammenhang mit der Wiederherstellung des Objekts stehen und vom Amt für Denkmalschutz genehmigt worden sind, als Werbungskosten anerkannt. 

Zu beachten ist jedoch, dass alle Maßnahmen, die der Bauträger vornehmen möchte, zuerst einer Genehmigung durch die entsprechende Denkmalbehörde bedürfen. Die Arbeiten dürfen erst begonnen werden, wenn sämtliche Details mit dem zuständigen Amt für Denkmalschutz geklärt und genehmigt sind. Auch während der Bauzeit werden Denkmalschutz Immobilien durch das zuständige Denkmalamt begleitet und sichergestellt das alle Arbeiten im Sinne des Denkmalschutzes durchgeführt werden.

Der Investitionszeitpunkt, um die maximale steuerliche Förderung zu erhalten, muss in diesem Zusammenhang erfolgen, bevor mit dem Wiederaufbau des Gebäudes begonnen wurde. Erfolgt die Investition in Denkmalschutz Immobilien erst während der Bauzeit, so erhält der Investor nur eine reduzierte Abschreibung, nämlich um den Betrag reduziert, der bis zu diesem Zeitpunkt bereits in die Sanierungsmaßnahmen geflossen ist.

Um die steuerlichen Vorteile gesichert zu nutzen, investiert man am besten bei einem Bauträger, die über ausreichende Erfahrung in der Zusammenarbeit mit den Denkmalbehörden nachweisen kann. 

Investiert man dann in eine Lage mit guten Zukunftsaussichten und der daraus resultierenden Wertsteigerung gehört  die Kapitalanlage in Denkmalimmobilien mit gesicherten Steuervorteilen zu den solidesten und lukrativsten Möglichkeiten einer Investition in Sachwerte.